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Bedingungen
für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-
Reparaturbedingungen Stand 01/2002 - empfohlen vom Zentralverband des
Kfz-Handwerks, Bonn)
I.
Auftragserteilung
1. Im
Auffragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der vorraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungs- termin anzugeben.
2. Der Aufraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erfeilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II.
Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf
Verlangen des Auftragsgebers vermerkt der Auftragnehmer im Auffragsschein
auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich
zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch
Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis Ablauf
von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund
des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für
den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie
beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III.
Fertigstellung
1. Der
Auftragsnehmer ist verplichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Ferfigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt
dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst
gleichwertiges Ersafzfahrzeug nach den jeweils hierfür gül- tigen
Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80
der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weiter- gehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungsfermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verplichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV.
Abnahme
1. Die
Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb
von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten,
die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragsnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegensfand kann nach ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren
der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V.
Berechnung des Auftrages
1. In
der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und
Materialien jeweils gesondert aus- zuweisen. Wünscht der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass
das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats
oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6
Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI.
Zahlung
1. Der
Rechnungbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei der Abnahme des
Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung
der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag
beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII.
Erweitertes Pfandrecht
Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
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