Neue EU Führerscheinklassen in der Übersicht
Die neuen Führerscheinklassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung zum
1. Januar 1999 eingeteilt wurden sind vielfach noch nicht so richtig
geläufig.
Das sind die neuen Führerscheinklassen:
Klasse A, Klasse A1, Klasse B, Klasse BE, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse
C, Klasse CE, Klasse D1,Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse M,
Klasse L, Klasse T
Die alten Klassen 1,2,3,4,und 5 waren über lange Jahre die Einteilung
und jeder wusste, welche Fahrzeuge damit gefahren werden durften.
Zur Verdeutlichung haben wir die „neuen Führerscheinklassen“
nachmals aufgeteilt und wiedergegeben, welche Fahrzeuge damit gefahren
werden dürfen:
Klasse A:
Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Klasse A1:
Leichtkrafträder - 80km/h Höchstgeschwindigkeit für 16 - 17jährige,
ab 18 Jahren unbegrenzt.
Klasse B: Kraftfahrzeuge
– ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur
Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, soferndie zulässige Gesamtmasse
der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Klasse C:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1: Kraftfahrzeuge
– ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D: Kraftfahrzeuge
– ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg)
Klasse D1: Kraftfahrzeuge
– ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als
acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse E:
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer
Verbindung der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen
die in Klasse B mit Klasse fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den
Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination
12000 kg und die zulässige Gesamt- oder D1: masse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der
Führerscheinklasse D1E darf der Anhänger nicht zur
Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M:
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3 die zusätzlich hinsichtlich der
Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen)
Klasse T: Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die
jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Klasse L: Zugmaschinen,
die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25
km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs- Ordnung
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser
Führerscheinklassen beschränkt werden.
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die
Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer
Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz
1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A
ohne diese Beschränkung erwerben.
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse
T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der
entsprechenden Füherscheinklasse geführt werden, die das 18.Lebensjahr
vollendet haben.
Außerdem berechtigen
- Fahrerlaubnisse der Klassen A zum Führen von Fahrzeugen der
Klassen A1 und M.
- Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse M.
- Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse M und L.
- Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse C1.
- Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der
Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der
Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse D1.
- Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse C1 berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse M und L.
- Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im
Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit
Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und
ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des
technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen
anderen Ort dienen.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der
Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung,
Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen
des Natur- und Umweltschutzes dienende.
- Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und
Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
- Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und
Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und
andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung,
Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend
dienen.
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von
Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
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